Schnee & Eis
Die Gemeinde Neuenkirchen weist darauf hin, dass die Eigentümer der an die öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für die Reinigung der öffentlichen Straßen bis zur Fahrbahnmitte zuständig sind.
Das umfasst in den Wintermonaten die Beseitigung von Schnee und Eis sowie bei Glätte das Bestreuen der Geh- und Radwege. Hierzu zählen ebenfalls die Bushaltestellen innerhalb des Gemeindegebiets, da diese als integraler Bestandteil eines Gehwegs anzusehen sind, auch wenn sie über spezielle Ausstattungen wie Unterstände verfügen.
Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder behindert wird (keine Schneewälle an Einmündungen oder Fußgängerüberwegen). Die Gossen, Ablaufschächte und Hydranten sind stets von Schnee und Eis freizuhalten, damit das Abfließen des Schmelzwassers jederzeit gewährleistet ist. Hier ist die Lagerung von Schnee und Eis auch auf dem Grundstück des Anliegers zumutbar.
Wir machen ebenfalls darauf aufmerksam, dass bei einem Sturz eine Regresspflicht des Verletzten gegenüber dem Verkehrssicherungspflichtigen in Betracht kommt, wenn dessen Pflicht zum Räumen oder Streuen verletzt wurde.
Beachten Sie hierzu auch bitte die aktuelle Straßenreinigungssatzung.
