Hinweis zur Hundesteuerbefreiung bei Jagdgebrauchshunden


Hinweis zur Hundesteuerbefreiung bei Jagdgebrauchshunden

Die Steuerbefreiung erlischt, wenn

  • kein gültiger Jagdschein mehr vorliegt;
  • kein gültiger Jagdpachtvertrag mehr besteht, die Jagdberechtigung abgelaufen ist;
  • der Hund nicht mehr oder nicht mehr ausschließlich zu den Zwecken gehalten wird, deretwegen die Befreiung bewilligt wurde;
  • der Hund auf einen anderen Halter übergeht oder stirbt;
  • die Unterbringung und Haltung des Hundes nicht den Forderungen des Tierschutzes entspricht;
  • der Antrag nicht fristgerecht nach 3 Jahren erneuert wurde oder
  • der Hund das 13. Lebensjahr vollendet.


Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter dies gem. § 8 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Neuenkirchen binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen.

Des Weiteren sind alle gültigen Nachweise (Jagdschein, Jagdpachtvertrag, Jagdberechtigung, Jagdeignungsprüfung) ohne vorherige Aufforderung, alle drei Jahre bis zum 15.04. durch den Steuerpflichtigen zu erneuern.

Bitte beachten Sie dazu auch die Hundesteuersatzung - HIER.

 Für Rückfragen steht Ihnen gerne Frau Ute Nuhn, Tel. 05195 94022 zur Verfügung.