Flagge der Ukraine

Ukrainische Flüchtlinge Fragen & Antworten


English Version

Gern können Sie aber auch den Vordruck„Registrierung bei der Ausländerbehörde“ausfüllen und der Gemeinde Neuenkirchen zusammen mit den Passkopien ans.riebesehl@dasneuenkirchen.de übermitteln.

Ihre Informationen leitet der Fachbereich an die Ausländerbehörde weiter. Bitte denken Sie daran, den Briefkasten Ihrer Gastfamilie auch mit Ihrem Namen zu beschriften.

Sollten Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben wollen, füllen Sie bitte ebenfalls den Vordruck „Registrierung bei der Ausländerbehörde“ aus und leiten es zusammen mit den Passkopien an den Fachbereich Soziales. Diese Informationen werden ebenfalls an die Ausländerbehörde übermittelt, damit die Erteilung des Aufenthaltstitels in die Wege geleitet werden kann.

Für aufenthaltsrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung

Leistungsanspruch

Die geflüchteten Personen, die eine Unterkunft in Neuenkirchen haben und ihren Lebensunterhalt sowie die Miete bzw. Betriebskosten nicht selbst sicherstellen können, haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Ausländerbehörde werden die schutzsuchenden Personen gemeldet, so dass ein Ankunftsnachweis zugesandt und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden kann. In diesem Fall müssen Sie sich nicht selbst bei der Ausländerbehörde melden.


Der Leistungsanspruch umfasst den Regelbedarf für Dinge des täglichen Bedarfs, die Kosten der Unterkunft sowie die Versorgung im Krankheitsfall. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde Neuenkirchen, gerne auch per Email.

Gern können Sie auch den Antrag auf Asylleistungenherunterladen, diesen ausfüllen und zusammen mit den aufgeführten Unterlagen der Gemeinde Neuenkirchen auch per Post oder per Mail zuleiten.

Die Leistungen können in bar in der Gemeindekasse ausgezahlt werden. Mit einer Meldeadresse und einem Pass haben Sie jedoch ebenfalls die Möglichkeit, ein Konto bei einer Bank zu eröffnen. Bitte wenden Sie sich an ein Kreditinstitut.


Eigener Wohnraum

Im Rahmen des Leistungsbezuges werden auch Kosten der Unterkunft und Heizung für eigenen Wohnraum übernommen, soweit diese angemessen sind. Hierfür benötigen wir den Mietvertrag sowie eine vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung. Wollen Sie neuen Wohnraum anmieten, setzen Sie sich bitte vor der Anmietung der Wohnung mit der Gemeinde Neuenkirchen wegen der angemessenen Kosten in Verbindung. Sofern eine Mietkaution zu zahlen ist, kann diese über den Antrag auf Mietkaution beantragt werden. Bitte beachten Sie dabei, dass der Mietvertrag dabei noch nicht unterschrieben werden darf.

Im Anschluss können Sie klären, welche Bedarfe für die Ausstattung der Wohnung bestehen.


Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitserlaubnis besteht nicht automatisch, kann aber bei der Ausländerbehörde des Landkreises Heidekreis beantragt werden.

Für Hilfestellung bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit ist die Agentur für Arbeit zuständig.


Schulpflicht

In Deutschland haben Kinder 12 Jahre lang Schulpflicht. Ab dem 6. Lebensjahr werden die Kinder eingeschult. Für ukrainische Flüchtlingskinder ist der Schulbesuch nach der Anmeldung bei der Ausländerbehörde bzw. dem Einwohnermeldeamt, spätestens jedoch 3 Monate mach der Einreise verpflichtend.


Anmeldung beim Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro

Wenn Sie in Neuenkirchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen, sich also bei einer Gastfamilie befinden oder eigenen Wohnraum bewohnen, müssen Sie sich im Bürgerbüro der Gemeinde Neuenkirchen anmelden. Sofern Sie einen Antrag auf Asylbewerberleistungen gestellt haben, erfolgt die Anmeldung automatisch. Andernfalls setzen Sie sich bitte bezüglich eines Termins mit dem Bürgerbüro in Verbindung.


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