Tehkitz

Brut- und Setzzeit - Anleinpflicht für Hunde ab 1. April

Antworten auf Fragen zur Anleinregelung für Hunde in der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit in Niedersachsen

Hinweise und Informationen für Hundebesitzer zum Verhalten in der Natur

Wo und wann muss ich meinen Hund anleinen?

In der freien Landschaft (vgl. Frage 2) ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde

  • nicht streunen oder wildern und
  • in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind (§ 33 Niedersächsisches Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)).

Was fällt unter den Begriff der "freien Landschaft"?


Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.

Nicht zur freien Landschaft gehören:

  • Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr be-  stimmt sind,
  • Gebäude, Hofflächen und Gärten,
  • Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie
  • Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 NWaldLG).


Warum gibt es die Anleinpflicht?

Im Frühling wird die freie Landschaft zu einer immer größer anwachsenden Kinderstube. Einige Tierarten, wie zum Beispiel der Hase oder das Schwarzwild, haben bereits Nachwuchs, bei anderen Arten sind die weiblichen Tiere hochtragend. In diesem Zustand sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt. Auch die am Boden brütenden Vogelarten wie Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft.
Daher hat das NWaldLG die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli festgelegt. Das Landwirtschaftsministerium mahnt die Hundebesitzer, dem Leinenzwang in diesem Zeitraum nachzukommen und ihre Hunde nur noch angeleint in der freien Landschaft (vgl. Frage 2) zu führen. Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein. Aus diesem Grund besteht die Regelung.

Warum muss mein Hund angeleint sein, wenn auch andere Störungen entstehen, zum Beispiel durch die Landwirtschaft?

Die Störungen in der Brut-, Setz-, und Aufzuchtzeit durch freilaufende Hunde sind, im Gegensatz zu anderen Störungen, vermeidbar. Ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sind gesetzlich grundsätzlich ganzjährig erlaubt. Im Rahmen des Möglichen nehmen aber auch sie auf die Tierwelt Rücksicht. So finden Mäharbeiten an landwirtschaftlichen Wegen regelmäßig außerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit statt und in der Forstwirtschaft erfolgen Durchforstungsmaßnahmen in sensiblen Laubwaldbeständen außerhalb dieses Zeitraums.